Gelegentlich werden wir gefragt, wo denn in der Weser das Fischen vom Boot aus erlaubt, bzw. verboten sei. Für
Inhaber des Bremischen Fischereischeins gilt gemäß eines Infoblattes der Ortsämter folgende Regelung:
Die §§ 38 und 60 der Seeschifffahrtsstraßenordnung schränken in Verbindung mit der Bekanntmachung der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Nord-West vom 7.10.1998 das im Bremischen Fischereigesetz und im Fischereischein enthaltene
Recht zum Fischen in der Weser ein. Zu den Wasserflächen, auf denen das Fischen, Schießen oder Jagen verboten ist,
zählen neben dem Fahrwasser der Weser auch einige Bereiche am Rande des Fahrwassers (Farger Kurve und Notwendestelle
Vegesack). Das Fahrwasser reicht in der Stadt Bremen von der Stephanibrücke weserabwärts bis zur Bremer Landesgrenze
und in den nicht vertonnten Bereichen von Ufer zu Ufer. Die entsprechenden rechtlichen Regelungen entnehmen Sie bitte
dem beigefügten Aushang/Merkblatt.
Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten, da jede Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die geahndet
werden kann.
Stadtamt Bremen - Bremen, 20.03.2002 Untere Fischereibehörde
Auszüge aus der Seeschifffahrtsstraßenordnung
§ 38 - Ausübung der Fischerei und der Jagd
Auf den nach § 60 Abs, 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder
Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach
Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.
§ 60 - Ermächtigung zum Erlass von schifffahrtspolizeilichen
Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften
vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundeszeiger zu veröffentlichen.
Auszug aus der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord-West
18. - Verbot der Fischerei und der Jagd (§ 38 SeeSchStrO)
Wasserflächen, auf denen das Fischen, Schießen oder Jagen verboten ist:
18.1 - Jade
Wasserflächen innerhalb des begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassers, vor Liegestellen, Anlegestellen,
Hafeneinfahrten und Badegebieten sowie in der Nähe der jeweils bekanntgemachten Baggerschüttstellen und Baustellen
und den bezeichneten Reeden.
18.2 - Weser
18.2.1 - Wasserflächen, auf denen das Fischen, Schießen oder Jagen verboten ist, sind:
a) Das Fahrwasser,
b) die bezeichneten Reeden,
c) außerhalb des Fahrwassers:
I. Im Norden durch die Verbindungslinie der Tonne Bu 33 mit dem Unterfeuer Hofe bis zum östlichen Ufer, im Osten
durch das Ufer bei MSpTnw bis zur Nordmole der Geeste, im Süden durch die Verbindungslinie der Nordmole der Geeste
mit der Tonne 63 bis zum westlichen Ufer beim Titan-Anleger, im Westen vom westlichen Ufer beim Titan-Anleger bis zur
Tonne 61, weiter bis zur Tonne 59, von dort die Verbindungslinie der Buhnentonnen bis Tonne Bu 37 und weiter bis
Tonne 51 a, von dort die Fahrwassergrenze bis zur Tonne Bu 33.
2. Der Streckenabschnitt in der Farger Kurve zwischen km 27,3 (Tonnenpaar 109/112) und km 24,3 (Tonnenpaar 115/118).
3. Im Bereich der Notwendestelle Vegesack westlich der Tonne 121 (km 20,8) und der Tonne 123 (km 20,0).